9 HIV/AIDS UND RECHT IN DER SCHWEIZ


9.1 Ein Streifzug durch die Problematik


Die Komplexität des Systems der sozialen Sicherheit sowie überhaupt die Vielfalt rechtlicher Regelungen sind Ursachen zahlreicher Probleme und Fragen von Menschen mit HIV/Aids. Ausdruck davon sind beispielsweise die rund 450 Anfragen, welche die Rechtsberatungsstelle der Aids-Hilfe Schweiz jährlich bearbeitet. Schwierigkeiten an sich bereitet nur schon die rechtliche Einordnung der HIV-Infektion.


Die HIV-Infektion wird grundsätzlich als Epidemie betrachtet und fällt somit unter das Epidemiengesetz. Daraus lässt sich auch erklären, dass einerseits staatliche Finanzen für die Prävention aufgewendet werden – anderseits das Epidemiengesetz auch die rechtliche Grundlage für die (anonymisierte) Meldepflicht der HIV-Infektion bildet.

Die Datenschutzgesetze sowohl des Bundes wie auch der Kantone stufen Informationen über die Gesundheit als besonders schützenswerte Daten ein. Es versteht sich von selbst, dass die HIV-Diagnose darunter fällt (siehe zum ganzen Komplex Kapitel 9.4).

Auf dem Gebiet der Sozialversicherungen gilt es, etwas zu differenzieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in zwei (umstrittenen) Grundsatzentscheiden festgehalten, auch im asymptomatischen Stadium habe die HIV-Infektion Krankheitswert.


Für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung bedeutet dies, dass die Kosten einer Behandlung der HIV-Infektion von der Krankenversicherung übernommen werden müssen (siehe Kapitel 9.3).


Anderseits erlauben diese Grundsatzentscheide den Versicherern, im überobligatorischen Bereich der Krankenversicherung oder der be-
ruflichen Vorsorge,
wo Risikoselektion statthaft ist, nach dem Serostatus zu fragen und HIV-positive Menschen vom Versicherungsschutz auszuschliessen bzw. diesen einzuschränken (siehe Kapitel 9.6).


Bei der Arbeitslosenversicherung spielt die HIV-Infektion hingegen nur dann eine Rolle, wenn sie sich auf die Vermittlungsfähigkeit auswirkt (siehe Kapitel 9.6).


Ähnliches gilt für die Invalidenversicherung: Auch hier wird nicht direkt an die Krankheit, sondern an die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit angeknüpft (siehe Kapitel 9.6). Die HIV-Infektion ist also nur dann relevant, wenn sie sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.


Im Bereich des Strafrechts schliesslich kommt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts der HIV-Infektion ebenfalls Krankheitswert zu (siehe Kapitel 9.8).

Bereits dieser kleine Streifzug durch verschiedene Rechtsgebiete zeigt die Vielfalt rechtlicher Aspekte von HIV/Aids. Die wichtigsten Themen werden auf den nächsten Seiten behandelt.

Neben allgemeinen Informationen zum Patientenrecht, zum Persönlichkeits- und Datenschutz sowie zum Strafrecht liegt der Schwerpunkt auf den Fragen rund um die finanzielle Absicherung bei HIV/Aids. In diesem Bereich ist Information über die verschiedenen Leistungssysteme (Krankenversicherung, Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge usw.) und ihre Anspruchsvoraussetzungen ausserordentlich wichtig. Dank verbesserten Therapien ist für viele Menschen mit HIV/Aids die Wahrscheinlichkeit, eines Tages krankheitsbedingt die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben zu müssen, glücklicherweise nicht mehr sehr gross. Dennoch gilt: Wissen bedeutet Vorsorgen. Die richtige Handlung im richtigen Zeitpunkt kann darüber entscheiden, ob in einem allfälligen Krankheitsfall das Erwerbseinkommen genügend durch Versicherungsleistungen ersetzt wird oder aber ob jemand auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird.


9.2 Rechte von Patientinnen und Patienten


Fast alle Menschen mit HIV/Aids kommen als Patientin oder Patient mit Ärztinnen und Ärzten oder anderen Medizinalpersonen in Kontakt. Ausgangspunkt der Patientenrechte ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit, welches unter anderen die Rechte auf physische und psychische Integrität (Unverletzlichkeit) und auf Selbstbestimmung enthält. Diese Rechte gelten im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zum Staat, sie werden als Recht auf persönliche Freiheit durch die Bundesverfassung garantiert. Durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) gelten sie aber auch im Privatrecht, also im Verhältnis zwischen Privatpersonen.


Aus diesen allgemeinen Rechten werden eine ganze Reihe von sehr konkreten und einklagbaren Rechten abgeleitet, deren Kenntnis im Umgang mit Spitälern, Gesundheitsbehörden und mit Ärztinnen und Ärzten sehr wichtig ist. Eine Auswahl:


Recht auf Behandlung: Dieses gilt in öffentlichen Spitälern uneingeschränkt. In Notfallsituationen dürfen auch private Ärztinnen und Ärzte Behandlungsbedürftige nicht ablehnen.


Sorgfaltspflicht: Ein Erfolg kann bei medizinischen Behandlungen naturgemäss nicht garantiert werden. Patientinnen und Patienten steht aber das Recht auf fachgerechtes und sorgfältiges medizinisches Handeln zu.


Recht auf Geheimhaltung: Ärztinnen und Ärzte und ihre medizinischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis wahren. Durch die Datenschutzgesetzgebung unterstehen auch Psychologinnen, Sozialarbeiter sowie beispielsweise Berater/-
innen und Berater der Aidshilfen bei Strafandrohung der Geheimhaltepflicht.


Ausnahmen von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht sind nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht, die betroffene Person die Einwilligung gibt oder wenn eine Behörde die Ärztin oder den Arzt vom Arztgeheimnis entbindet. Dafür müssen wichtige Gründe vorliegen.


Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte: Patientinnen und Patienten haben das Recht, in ihre vollständige Krankengeschichte Einsicht zu erhalten.


Keine Zwangsuntersuchung und -behandlung: Eine Untersuchung oder Behandlung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten stellt einen schwer wiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Dies ist in nur ganz wenigen Fällen zulässig, und zwar wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Zwangsuntersuchung oder Zwangsbehandlung muss in einem Gesetz vorgesehen sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. HIV-Test und Behandlung der HIV-Infektion erfüllen diese Voraussetzungen nicht.


Recht auf Information: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, durch Aufklärung die Patientinnen und Patienten in die Lage zu versetzen, eine freie und der Situation angepasste Entscheidung über die vorgeschlagene Behandlung treffen zu können. Vor dem Verordnen einer Kombinationstherapie gegen HIV muss deshalb über Wirkungen, allfällige Nebenwirkungen und mögliche Langzeitfolgen informiert werden. Alternativen sind aufzuzeigen, auch solche einer Nichtbehandlung. Zur Aufklärungs-pflicht gehört nach Bundesgericht weiter, dass die Patientinnen und Patienten auf eventuelle Probleme mit der Kostendeckung durch die Krankenversicherung hinzuweisen sind. Denn nur wer alle Probleme, Risiken und Alternativen kennt, kann verbindlich in eine medizinische Behandlung einwilligen.



9.3 Wer übernimmt die Kosten für Behandlung und Pflege?


Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht obligatorisch der sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG), welche die medizinische Grundversorgung gewährleistet. In dieser Grundversicherung müssen Krankenversicherer alle Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von Alter und Gesundheitszustand ohne Einschränkungen akzeptieren.

Ganz andere Regeln gelten für Zusatzversicherungen. Diese unterstehen dem privatrechtlichen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Bei der Aufnahme in Zusatzversicherungen dürfen die Versicherer so genannte Risikoprüfungen vornehmen. Menschen mit positiver HIV-Dia-gnose gelten, unabhängig vom bisherigen Verlauf der HIV-Infektion, bei allen Versicherern als zu grosses Risiko und werden folglich nicht aufgenommen.


Die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) richtet folgende Leistungen aus:


Kosten für Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Unfällen (soweit nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt) und deren Folgen sind durch die Grundversicherung gedeckt. Alle Leistungen müssen allerdings wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.


Medikamente werden bezahlt, wenn sie ärztlich verschrieben und zu-
dem in der so genannten Spezialitätenliste aufgeführt sind (s. Kap. 5.8).


Spitalaufenthalt: Die Kosten der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Akutspitals im Wohnkanton gehen zu Lasten der Grundversicherung.


Zahnbehandlung: Aus der Grundversicherung können dann zahnärztliche Leistungen beansprucht werden, wenn es sich um eine
schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems handelt oder aber wenn die Behandlung im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung oder deren Folgen notwendig ist. In der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz ist Aids als «schwere Allgemeinerkrankung» namentlich genannt, nicht aber die HIV-Infektion als solche. Die Grundversicherung übernimmt die Zahnarztkosten einer HIV-positiven Person nur dann, wenn eine Erkrankung des Zahnhalteapparats als Folge von nicht wieder gutzumachenden Nebenwirkungen von Medikamenten vorliegt.


Ärztliche Verordnung ist Voraussetzung dafür, dass Kosten für die spital-externe Krankenpflege (Spitex) übernommen werden. Ungedeckt bleiben ohne Zusatzversicherung regelmässig Kosten für Haushalthilfen.


Ärztliche Verordnung ist ebenfalls Voraussetzung dafür, dass Krankenpflegekosten im Pflegeheim bzw. in der Pflegeabteilung eines Spitals übernommen werden. Ungedeckt bleiben aber ohne Zusatzversicherung die eigentlichen Betreuungskosten. Damit lässt sich ein Aufenthalt in einem Pflegeheim (z.B. Lighthouse) oder in der Pflegeabteilung eines Spitals nur zu einem kleinen Teil zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung finanzieren.


Wer Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bezieht, hat allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Diese vergüten nebst der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. 9.6.VII) auch Krankheits- und Behinderungskosten. Personen, die EL beziehen, haben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag – z.B. Fr. 25000.– für Alleinstehende, Fr. 6000.– für im Heim lebende Personen, Fr. 50000.– für Ehepaare – Anspruch auf die Vergütung folgender ausgewiesener Kosten:

Zahnarzt, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung für die Grundversicherung (Franchise und Selbstbehalt).

Besteht infolge Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, können Krankheits- und Behinderungskosten unter Umständen trotzdem vergütet werden. Voraussetzung ist, dass die Krankheits- und Behinderungskosten den Einnahmeüberschuss übersteigen.

Wer in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien. In jedem Kanton gibt es dafür allerdings eigene Regeln und Organisationen (die entsprechenden Adressen sind bei der Aids-Hilfe Schweiz erhältlich).

Weitere Informationen über die Kostenübernahmepflicht der Krankenversicherer, über Franchise und Selbstbehalt finden sich insbesondere auch in den Kapiteln 5.8, 7.1 und 8.6.



9.4 HIV/Aids und Datenschutzrecht


Datenschutz – Schutz vor Missbrauch

Es gibt schon seit langem eine Reihe von Gesetzen, welche z.B. Anwältinnen, Ärzte oder Behörden zur Schweigepflicht zwingen. Mit den modernen technischen Hilfsmitteln ist es jedoch viel einfacher geworden, eine bestimmte Person beispielsweise aus einer grossen Liste herauszufiltern, Daten miteinander zu vergleichen und zu vernetzen, um auf diese Weise eigentliche Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Mit den Datenschutzgesetzen soll deshalb missbräuchliches Bearbeiten von Daten verhindert und das Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Gerade Menschen mit HIV sind darauf angewiesen, dass keine Unberechtigten von ihrer Infektion erfahren.

Unter unberechtigtem Bearbeiten von Daten wird jedes missbräuchliche Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Zugänglichmachen, Einsichtgewähren, Weitergeben, Veröffentlichen, Archivieren oder Vernichten von Daten verstanden.


Daten über HIV müssen besonders gut geschützt werden

Besonders schützenswerte Daten (darunter fallen alle Gesundheitsdaten inkl. einer HIV-Infektion) dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen Dritten bekannt gegeben werden. Sie dürfen auch nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen bearbeitet werden. Als Beispiel: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine Patientin oder einen Patienten – und damit auch das entsprechende Dossier – an eine andere medizinische Fachkraft weiterverweisen will, kann die Patientin oder der Patient dies ablehnen oder jemand anderen vorschlagen.

Auch Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese Daten sind zudem durch technische und organisatorische Massnahmen vor Missbrauch zu schützen (Abschliessen von Schränken, Einsatz von Passwörtern im Computer etc.).


Das eidgenössische und die kantonalen Datenschutzgesetze

Das eidgenössische Datenschutzgesetz richtet sich an die Bundesverwaltung (inkl. Privaten, die Aufgaben des Bundes wahrnehmen) sowie an alle privaten Personen und Firmen, die Personendaten bearbeiten. Daneben kennen die Kantone eigene kantonale Datenschutzgesetze, welche sich an die kantonale Verwaltung richten. Folglich unterstehen die Hausärztin bzw. der Hausarzt oder eine Privatklinik dem eidgenössischen Datenschutzgesetz, die öffentlichen Spitäler aber den kantonalen Datenschutzgesetzen. Allerdings sind die Grundsätze in den Kantonen praktisch gleich wie im Bund.

Überwacht wird die Einhaltung des Datenschutzes durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten. Diese gibt es auf Bundesstufe, in vielen Kantonen und auch in grösseren Gemeinden. An sie kann sich wenden, wer der Meinung ist, dass unrechtmässig Daten über sie oder ihn bearbeitet werden.


Auskunftsrecht

Jede Person hat unabhängig von Alter, Wohnsitz und Nationalität das Recht, Auskunft über alle Daten zu verlangen, die sie betreffen. Das Auskunftsrecht ist Dreh- und Angelpunkt des Datenschutzes, weil man erst nach der Auskunft überhaupt weiss, welche Daten gesammelt werden rsp. vorhanden sind.

Um Auskunft zu erhalten, genügt ein schriftliches Gesuch mit Identitätsausweis an die Inhaberin oder den Inhaber der Datensammlung. Sinnvoll sind möglichst präzise Angaben betreffend die gewünschten Auskünfte. Die Auskunft muss in der Regel schriftlich in Form eines Ausdruckes oder einer Fotokopie erteilt werden und hat grundsätzlich kostenlos zu erfolgen. Daten über die Gesundheit kann die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung durch eine Ärztin oder einen Arzt mitteilen lassen. Die gesuchstellende Person soll so vor dem Schock bewahrt werden, der durch unmittelbare und unvorbereitete Einsicht in die medizinischen Daten entstehen könnte, z.B. wenn sie von einer Krankheit erfährt, von der sie bisher nichts wusste.


Ein Beispiel für Datenschutz in der Praxis –

die Meldeverordnung

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt schon seit Jahren eine Statistik der HIV-Infektionen und Aidsfälle in der Schweiz. Diese ist wichtig, um die Entwicklung der Krankheit verfolgen und zielgruppengerechte Präventionsmassnahmen ergreifen zu können.

Bis im Frühjahr 1999 erfolgten die entsprechenden Meldungen vollkommen anonym. Das BAG erhielt die entsprechenden Meldungen ohne irgendwelche personenidentifizierenden Angaben. Dies führte zu einer Verfälschung der Statistik, da es zu Doppel- oder gar Dreifachmeldungen kam, wenn sich jemand an verschiedenen Orten testen liess. Man vermutet, dass bis zu 20 Prozent der HIV- und Aids-Meldungen solche Doppelmeldungen waren.

Die Meldeverordnung vom Frühjahr 1999 verlangte deshalb, dass Angaben über die getestete Person gemacht werden, die es erlauben, Doppelmeldungen zu erkennen und auszuscheiden. Neben dem Geburtsdatum, dem Wohnort und dem Geschlecht sollten auch noch die Initialen des Vor- und des Nachnamens erfasst und ans BAG gemeldet werden. Vor allem bei Bewohnerinnen und Bewohnern kleinerer Ortschaften und bei Menschen, die seltene Initialen haben, war es damit aber ein Leichtes, auf die Identität zu schliessen. Die Meldeverordnung genügte den Anforderungen des Datenschutzes nicht.

Nach Intervention von Betroffenen- und Aidshilfeorganisationen sowie des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten werden seit Juli 2000 die Personendaten folgendermassen erfasst: die Initiale des Vornamens und die Länge des Vornamens («Felix Muster» = «F5»), das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Wohnkanton. Für potenzielle «Datenschnüffler» ist es dadurch viel schwieriger geworden, aus den gemeldeten Daten auf eine bestimmte Person zu schliessen.

Auch unter der neuen Meldeverordnung ist es möglich, einen HIV-Test zu machen, der vollkommen anonym bleibt. In dem Falle nämlich, wenn man sich an eine der anonymen Test- und Beratungsstellen wendet. Diese können keine Personendaten an das BAG melden, da keine Namen erfasst werden.



9.5 HIV/Aids und Arbeitsvertrag


Das Anstellungsgespräch: Was muss eine HIV-positive Person sagen?

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dürfen im Anstellungsgespräch nur Fragen stellen, die in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, etwas über die Arbeitsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers aussagen und notwendig für die Entscheidung sind. Fragen, welche das Persönlichkeitsrecht verletzen, sind nicht zulässig – also beispielsweise Fragen nach Vorstrafen, Schwangerschaft, Religion oder Homosexualität. Ganz besonders gilt dies auch für die HIV-Infektion. Ob man HIV-positiv ist oder nicht, muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.


Wann muss die HIV-Infektion mitgeteilt werden?

Wer HIV-positiv ist, sich aber vollständig arbeitsfähig fühlt, muss seine Arbeitgeberin bzw. seinen Arbeitgeber grundsätzlich nie informieren.

Da Menschen mit HIV in einzelnen Ländern nicht oder nur erschwert einreisen können, ist es für sie aber kaum möglich, als Auslandvertreterin oder -vertreter zu arbeiten.

Auch wenn sich die HIV-Infektion bzw. deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit einer Person auswirken, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber grundsätzlich nicht über die HIV-Infektion informiert werden. Allerdings muss mitgeteilt werden, dass infolge Krankheit nicht volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Welche Krankheit dafür verantwortlich ist, muss nicht mitgeteilt werden.


Ärztlicher Eignungstest

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber können einen ärztlichen Eignungstest verlangen. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt dürfen aber aufgrund dieses Tests nur mitteilen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen fähig ist, das vorgesehene Arbeitsverhältnis anzutreten oder nicht. Der HIV-Test gehört nicht zum ärztlichen Eignungstest.



Wie reagieren, wenn im Anstellungsgespräch eine unzulässige Frage gestellt wird?

Eine HIV-positive Frau bewirbt sich für eine Stelle als Sekretärin. Im Anstellungsgespräch fragt sie der Arbeitgeber plötzlich, ob sie HIV-positiv sei. Klar ist, dass er diese Frage nicht stellen darf. Wie kann die Frau aber jetzt reagieren?

Wenn sie ihm sagt: «Diese Frage ist unzulässig. Ich werde sie deshalb nicht beantworten», dann muss der Arbeitgeber dies zwar akzeptieren. Die Frau muss aber damit rechnen, dass er jemanden anderen auswählen wird. Wenn sie ihm die Wahrheit sagt, riskiert sie ebenfalls, keine Anstellung zu bekommen. Denn wenn die Frage nach HIV gestellt wird, dann wohl nur deshalb, weil Vorurteile gegenüber Menschen mit HIV bestehen.

Deshalb hat die Frau in dieser Situation ein Notwehrrecht auf Lüge. Sie darf dem Arbeitgeber sagen, dass sie HIV-negativ sei oder auch, dass sie es nicht wisse, weil sie noch nie einen Test gemacht habe. Der Arbeitgeber ist selber schuld, dass er eine falsche Antwort erhält, schliesslich hat er eine Frage gestellt, die er nicht hätte stellen dürfen.

Es lohnt sich auf jeden Fall, sich auf diese Frage vor dem Gespräch vorzubereiten, um nicht verdächtig zu reagieren.


Kündigung

Wegen einer HIV-Infektion darf niemandem gekündigt werden. Erfolgt trotzdem eine missbräuchliche Kündigung, so kann diese zwar nicht rückgängig gemacht werden: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haben aber immerhin Anrecht auf einen Schadenersatz von bis zu sechs Monatslöhnen.

Wer im Zusammenhang mit einer HIV-Infektion krank wird und nicht mehr arbeiten kann, ist während einer bestimmten Frist gegen Kündigung geschützt: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Eine während dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nicht gültig.


9.6 HIV/Aids und Existenzsicherung


I) Das System der sozialen Sicherheit in der Schweiz


Die meisten Menschen verdienen sich ihren Lebensunterhalt durch Arbeit, sei es als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende. Wer nicht (mehr) arbeiten kann, ist auf ein Ersatzeinkommen durch die Sozialversicherungen oder die Sozialhilfe angewiesen. In der Schweiz ist die Absicherung je nach Ursache – Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit – sehr unterschiedlich. Ein Überblick:


Alter, Invalidität, Tod

Die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod basiert auf der so genannten Drei-Säulen-Konzeption, die in der Bundesverfassung verankert ist.


Die 1. Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV). Sie hat die Aufgabe, im Alter oder Invaliditätsfall die Existenz zu sichern. Im Todesfall ist die Existenz der Hinterbliebenen zu sichern. Die AHV/IV ist eine Volksversicherung: Alle mit Wohnsitz Schweiz sind obligatorisch versichert.

Die 2. Säule besteht aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse). Sie hat die Aufgabe, im Alter und im Invaliditätsfall die Weiterführung des bisherigen Lebensstils zu sichern. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen im Todesfall. Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist nur, wer ein Jahreseinkommen von mehr als Fr. 25320.– erzielt.

Die 3. Säule ist die darüber hinausgehende, individuelle Vorsorge. Sie ist zum Teil massiv steuerbegünstigt.


Die AHV- und IV-Renten der 1. Säule sind allein nicht existenzsichernd (maximal Fr. 2110.–/Monat). Bei Bedarf ergänzen deshalb die so genannten Ergänzungsleistungen (EL) zu AHV und IV den AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern ihre Renten bis zu einem gesetzlich verankerten Mindesteinkommen.


Krankheit oder Unfall und Erwerbsausfall

Bei Krankheit deckt die obligatorische Krankenversicherung zwar die Behandlungs- und Pflegekosten (siehe Kapitel 9.3), nicht aber den krankheitsbedingten Lohnausfall. Für unselbstständig Erwerbende besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur für kurze Zeit ein Lohnanspruch. Der Erwerbsausfall bei Krankheit muss deshalb zusätzlich versichert werden.

Die Absicherung bei Unfall und Berufskrankheiten ist besser: Die für alle Arbeitnehmenden obligatorische Unfallversicherung kommt nicht nur für Behandlungskosten auf, sie kennt auch Taggeldleistungen und Unfall-IV-Renten. Wurde die HIV-Infektion durch eine berufliche Tätigkeit verursacht, muss die Unfallversicherung sowohl für die Behandlungskosten wie auch für den Lohnausfall und allfällige Invaliditätsleistungen aufkommen.

Bei Arbeitslosigkeit besteht während einer beschränkten Zeit ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.


Auffangnetz: Sozialhilfe

Wer weder durch Arbeit noch durch Versicherungsleistungen genügend Geld zum Bestreiten des Existenzminimums erzielen kann, hat einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe (Fürsorge). Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Auch haben die Behörden die Möglichkeit, sie von Verwandten der unterstützten Person zurückzufordern.



II) Arbeitslosenversicherung


Grundsätzlich gilt: Wer arbeitslos ist, hat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Ein paar Präzisierungen sind aber notwendig. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) baut auf den Begriffen «arbeitslos» und «Versicherte» auf. Nur Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.


Nach dem AVIG ist arbeitslos, wer

Lohn und Arbeit verloren hat bzw. keine Arbeit findet. Auch Personen, die erst ins Erwerbsleben einsteigen oder wieder einsteigen, können als arbeitslos gelten,

vermittlungsfähig ist, d.h. bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen,

arbeitswillig ist, d.h. sich um Arbeit bemüht.


Versichert ist, wer

im obigen Sinne als arbeitslos gilt und

die Beitragszeit erfüllt hat, d.h. in den letzten 24 Monaten vor der Ar-beits-losigkeit während mindestens sechs Monaten (ab 1.7.2003: 12 Mo-nate) Beiträge an die Arbeits--losenversicherung bezahlt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist.


Weiterführende Informationsbroschüren zur Arbeitslosenversicherung werden von den zuständigen Gemeindestellen und den Regionalen Arbeits-vermittlungszentren (RAV) abgegeben. Für Menschen mit HIV/Aids, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind, gilt es, folgende Punkte besonders zu beachten:


Arbeitslose, die wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten pro Krankheitsfall während maximal 30 Kalendertagen Arbeitslosenunterstützung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, muss eine allfällige Taggeldversicherung Leistungen ausrichten (siehe Unterkapitel III).


Die Vermittlungsfähigkeit HIV-positiver Menschen gibt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen Anlass. Sofern sich die HIV-Infektion aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, sind Menschen mit HIV/Aids diesbezüglich ohne weiteres vermittlungsfähig.


Schwierigkeiten bereitet manchmal die Koordination zwischen Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Es kommt vor, dass die Behörden der Arbeitslosenversicherung einer Person, welche bei der Invalidenversicherung angemeldet ist, die Vermittlungsfähigkeit absprechen. Nach Gesetz ist das allerdings falsch: Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, welche bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet und nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sind, gelten bis zum Entscheid der IV-Behörden als vermittlungsfähig.



III) Taggeldversicherung (Lohnausfallversicherung)


Bei länger dauernden Arbeitsausfällen bietet die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung keinen genügenden Schutz vor Einkommenslücken. Eine allfällige Rente der Invalidenversicherung wird erst nach einer Wartefrist von einem Jahr ausgerichtet (siehe Unterkapitel IV). Für diese Lücke sind Taggeldversicherungen vorgesehen.


Einzeltaggeldversicherung nach KVG

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) enthält Bestimmungen über die freiwillige Taggeldversicherung, welche von anerkannten Krankenkassen sowohl als Einzelversicherung wie auch als Kollektivversicherung durchgeführt werden kann. Es besteht ein Recht auf Abschluss einer (Einzel)- Taggeldversicherung nach KVG. Allerdings haben die Krankenkassen die Möglichkeit, für vorbestehende Leiden einen maximal fünfjährigen Vorbehalt anzubringen. Nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist die HIV-Infektion allein schon eine Krankheit; die Krankenkassen dürfen somit bei einer KVG-Taggeldversicherung den erwähnten Vorbehalt anbringen. Dazu kommt, dass es der Gesetzgeber leider versäumt hat, eine gesetzliche Mindesthöhe des versicherbaren Taggeldes festzulegen. Das hat zur Folge, dass die allermeisten Krankenkassen nur symbolische Taggeldversicherungen (zwischen Fr. 10.– und Fr. 30.– ) nach KVG anbieten. Die Taggeldversicherung nach KVG spielt deshalb kaum mehr eine Rolle.


Einzeltaggeldversicherung nach VVG

Heute dominiert sowohl bei Einzel- wie auch bei Kollektivversicherungen der Typus Taggeldversicherung nach dem privatrechtlichen Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieses Gesetz erlaubt den Versicherern, vor Abschluss des Vertrages die Gesundheit der Antragsstellerinnen und Antragssteller umfassend zu überprüfen. Das geschieht in der Praxis meist durch einen mehr oder weniger ausführlichen Gesundheitsfragebogen. Im Gegensatz zum Anstellungsgespräch (siehe Kapitel 9.5) darf hier nach der HIV-Diagnose gefragt werden. Wenn eine HIV-Infektion vorliegt, wird der Antrag für Taggeldversicherung abgelehnt.

Wer das Formular falsch ausfüllt, begeht eine Anzeigepflichtverletzung. Wird diese bekannt, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten und bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern. Der Versicherer muss bereits abgelaufene Prämien nicht zurückerstatten.


Kollektivtaggeldversicherungen

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schliessen mit Versicherern eine Kollektivtaggeldversicherung für ihre Angestellten ab, welche meist die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu 80% während maximal 720 Tagen garantiert. In aller Regel sind dies Verträge nach dem VVG. Dabei muss zwischen den zwei folgenden Varianten unterschieden werden:

Kollektivtaggeldversicherung mit Gesundheitsprüfung bei Eintritt in die Firma: Bei dieser Variante müssen die neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Anmeldung zur Kollektivtaggeldversicherung eine Gesundheitserklärung ausfüllen. Der Versicherer hat die Möglichkeit, eine Risikoselektion vorzunehmen, und er kann den Versicherungsschutz gänzlich verweigern. Wer den Gesundheitsfragebogen falsch ausfüllt, begeht eine Anzeigepflichtverletzung (siehe oben).

Vor allem grössere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schliessen mit Versicherungsgesellschaften Verträge ohne Gesundheitsprüfung ab. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist somit das Risiko des Lohnausfalles bei Krankheit abgedeckt. Der Versicherer kann sich allerdings vorbehalten, bereits bei Arbeitsbeginn bestehende, zu Arbeitsunfähigkeit führende Krankheiten von der Deckung auszuschliessen.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses hat das Ausscheiden aus der Kollektivversicherung zur Folge. Meist ist in den allgemeinen Vertragsbedingungen jedoch das Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung vorgesehen. Soweit in den Vertragsbedingungen vorgesehen, hat der Versicherer aber die Möglichkeit, beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung zusätzliche Selektionen vorzunehmen. (Siehe aber die gleich nachfolgende gesetzliche Sonderregelung für Arbeitslose.)


Da Menschen mit positiver HIV-Diagnose der Zugang zu Einzeltaggeldversicherungen nach VVG verwehrt bleibt, sind diese Übertrittsrechte äusserst wichtig. Zentral ist, dass arbeitslose Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterführung ihrer Taggeldversicherung ohne Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes haben.


Vor dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ist deshalb unbedingt abzuklären, ob eine und, wenn ja, welche Art von Taggeldversicherungslösung besteht.

Wer ohne Einschränkung in eine Kollektivtaggeldversicherung aufgenommen ist, muss bei Stellenwechsel, unbezahltem Urlaub oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unbedingt die Möglichkeit prüfen, ob ohne neue Gesundheitsprüfung in die Einzelversicherung übergetreten werden kann.

Andernfalls lohnt es sich, sich zuerst bei der Arbeitslosenkasse anzumelden und dann von dem gesetzlichen Anspruch auf Weiterführung der Taggeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung Gebrauch zu machen.



IV) Leistungen der Invalidenversicherung


Das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) definiert Invalidität als längerfristige Erwerbsunfähigkeit, die durch einen Gesundheitsschaden verursacht wird. Wer diesem Begriff von Invalidität entspricht, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV).

Bei einer lang dauernden Krankheit wie der HIV-Infektion beginnt der Anspruch auf eine IV-Rente frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen, und nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen (zu den Begriffen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit siehe «Begriffserklärungen» im Anhang).

Im Verlaufe einer HIV-Infektion kommen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (siehe Kapitel 9.7), Renten oder Hilflosenentschädigungen in Frage. Wichtig ist der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Renten werden nur ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sind oder nicht zum gewünschten Ergebnis führen.


Für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist der Invaliditätsgrad massgebend. Dieser entspricht der Höhe der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse in Prozenten. Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheidet die IV zwischen Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und teilweise Erwerbstätigen.


Bei Erwerbstätigen legt die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit Einkommensvergleich fest. Sie ermittelt das Einkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte (= Valideneinkommen). Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden kann (= Invalideneinkommen). Der Fehlbetrag ist die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diesen Fehlbetrag in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.

Findet also beispielsweise eine Handwerkerin, die wegen der HIV-Infektion den Beruf aufgeben musste, nur noch eine leichtere Arbeit, bei der sie wesentlich weniger verdient, wird der Invaliditätsgrad wie folgt berechnet:


Jahreseinkommen als gelernte Handwerkerin Fr. 50000.–

Zumutbares Einkommen bei leichterer Arbeit Fr. 22000.–

Differenz Fr. 28000.–


Die Erwerbseinbusse von Fr. 28000.– entspricht 56%. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad der Handwerkerin bei 56%, was zu einer halben Rente führt (siehe Kasten).


Bei Nichterwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit dem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.


Bei teilweise Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).



Invaliditätsgrad Rentenanspruch

unter 40% kein Anspruch

mindestens 40% Viertelsrente

mindestens 50% halbe Rente

mindestens 6623 ganze Rente








Für die Anmeldung des Anspruchs auf IV-Leistungen sind die Versicherten selber verantwortlich. Anmeldeformulare können bei den kantonalen IV-Stellen, bei Ausgleichskassen oder AHV-Zweigstellen bezogen werden. Die entsprechenden Adressen sind bei der Aids-Hilfe Schweiz erhältlich1.



V) Renteneinkommen und Erwerbseinkommen


In den letzten Jahren wurde die Beratungsstelle HIV/Aids und Recht der Aids-Hilfe Schweiz immer häufiger mit Fragen zum Verhältnis von Erwerbseinkommen und Sozialversicherungsleistungen konfrontiert. Ausgangslage solcher Fragen ist der verbesserte Gesundheitszustand von Menschen mit HIV/Aids, welche bereits Renten der Invalidenversicherung (IV) und eventuell auch IV-Leistungen der Pensionskasse (siehe Unterkapitel VI) beziehen oder einen Antrag auf IV-Leistungen gestellt haben. Im Zentrum der Frage steht meist, wie hoch das Erwerbseinkommen neben einer IV-Rente sein darf.


Wenn sich der Gesundheitszustand einer IV-Rentenbezügerin bzw. eines IV-Rentenbezügers so weit verbessert, dass er sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, so wird der Rentenanspruch durch die IV im Revisionsverfahren überprüft. Dabei werden die gleichen Berechnungen angewendet wie oben ausgeführt.

HIV-positive Personen können damit selber errechnen, wie viel sie zusätzlich verdienen dürfen, ohne dadurch ihren bisherigen Rentenanspruch zu gefährden.


Die oben erwähnte Handwerkerin kann bis zu 25000 Franken oder 3000 Franken mehr als in der ersten Berechnung verdienen, ohne den Anspruch zu verlieren. Ihr Invaliditätsgrad sinkt damit von 56% auf 50%, was den Rentenanspruch noch nicht tangiert.

Eine Person mit einem Valideneinkommen von 60000 Franken und einem Invalideneinkommen bei Festsetzung der Rente von 0 Franken (100% Erwerbsunfähigkeit = ganze Rente) kann bei verbesserter Gesundheit bis zu 20000 Franken verdienen, ohne die Rente zu verlieren. Ihr Invaliditätsgrad beträgt dann noch 6623%, was immer noch zu einer ganzen Rente berechtigt. Wichtig ist, dass ein Arztzeugnis belegt, dass die betroffene Person nicht mehr arbeiten kann, als sie effektiv arbeitet. Sonst besteht die Gefahr, dass die IV-Stelle ein höheres Invalideneinkommen einsetzt und die Rente kürzt.


Sofern ein rentenveränderndes Einkommen erzielt werden kann, d.h. eines, das über diese Limiten hinausgeht, besteht eine Meldepflicht für Bezügerinnen und Bezüger von IV-Leistungen. Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert Rückforderungen von bereits bezogenen IV-Leistungen.


Menschen mit HIV/Aids, welche sich dank verbesserter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit zutrauen und auch eine entsprechende Arbeitsstelle finden oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, können dies also tun, ohne gleich ihre Rentenansprüche zu verlieren. Angesichts der Tragweite der groben Abstufung der IV-Renten ist aber zu empfehlen, sich vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über die konkreten Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad bei den zuständigen IV-Stellen oder bei Beratungsstellen von Aids-Organisationen zu informieren. Eine Beratung empfiehlt sich erst recht, wenn auch Invaliditätsleistungen aus der Pensionskasse oder Ergänzungsleistungen (siehe Unterkapitel VII) bezogen werden.



VI) Invalidenversicherung auch in der zweiten Säule (Pensionskasse)


In der zweiten Säule sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch versichert, die mehr als 25320 Franken im Jahr verdienen. Für die Risiken Invalidität und Tod besteht das Versicherungsobligatorium ab 18 Jahren, für das Risiko Alter ab 25 Jahren.


Probleme im überobligatorischen Bereich

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) lässt der einzelnen Firma viel Spielraum. Häufig wird ein Versicherungsschutz angeboten, der über das gesetzliche Minimum hinausgeht (überobligatorischer Bereich).

Im überobligatorischen Bereich darf der Versicherungsschutz bei Menschen mit vorbestehenden Krankheiten und/oder gesundheitlichen Risiken mit einem maximal fünf Jahre dauernden Vorbehalt eingeschränkt werden. Die Durchführung dieser Risikoselektion kann zu Problemen führen, beispielsweise dann, wenn der Gesundheitsfragebogen für die Pensionskasse der Personalchefin oder dem Personalchef des Betriebes abgegeben werden muss. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erhält so Kenntnis von Gesundheitsdaten, die eigentlich nur für die Versicherung bestimmt sind. Nach Möglichkeit ist deshalb der Gesundheitsfragebogen direkt der Pensionskasse zuzustellen. Ist das nicht möglich, so können die heiklen Fragen im Sinne einer Notlösung unseres Erachtens vorerst falsch deklariert werden. Der Pensionskasse ist aber umgehend direkt eine Richtigstellung zuzustellen.


Invaliditätsrente nach BVG

Personen haben Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG, wenn sie «im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren». Zwei Sachverhalte sind also auseinander zu halten:

Mit «im Sinne der IV (Invalidenversicherung der ersten Säule) mindes-tens 50 Prozent invalid» ist der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität angesprochen. Beispielsweise erhält X. von der IV aufgrund seiner durch die HIV-Infektion bedingten Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. X. hat ab dann zusätzlich Anspruch auf eine IV-Rente nach BVG, wenn auch die folgende zweite Voraus-setzung erfüllt ist.

Er muss im Zeitpunkt des «Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat», durch das BVG gegen Invalidität versichert gewesen sein. Bestand genau in diesem Zeitpunkt keine BVG-Versicherung, entfällt der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente. Es ist anderseits aber auch möglich, dass Personen eine IV-Rente erhalten, die bei Eintritt der Invalidität keiner Pensionskasse mehr angehören. Denn Voraussetzung ist nur, dass sie zum Zeitpunkt, als die Krankheit erstmals zu längerer Arbeitsunfähigkeit führte, einer Pensionskasse angehörten.


Die Anwendung dieser Bestimmung führt in der Praxis zu zahlreichen Problemen, und eine Rechtsberatung ist sicher immer dann zu empfehlen, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht einfach zu rekonstruieren ist.


Die Höhe der Pensionskassen-IV-Rente hängt mit den einbezahlten Beiträgen zusammen. Im Normalfall decken sie, zusammen mit der IV-Rente aus der ersten Säule, gut 60 Prozent des bisherigen Einkommens ab. Wenn die Einkünfte aus IV und der zweiten Säule sowie ein allfälliges Erwerbseinkommen zusammen 90 Prozent des vermutlich entgangenen Verdienstes übersteigen, darf die Pensionskasse ihre Leistungen entsprechend kürzen.



VII) Ergänzungsleistungen


Wer erwerbsunfähig ist und keine Pensionskassenansprüche hat, muss ausschliesslich mit der IV-Rente zurechtkommen. Diese macht jedoch – im Fall einer ganzen Rente – nur 1055 bis 2110 Franken aus und reicht kaum zum Leben. Um den Betroffenen trotzdem die Existenz zu sichern, werden Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet.


Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Bezügerinnen und Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen von AHV und IV (hier mit Ausnahme jener, die eine Viertelrente beziehen). Den Betreffenden wird ein Mindesteinkommen garantiert, das je nach Bedarf unterschiedlich hoch ist. Wer ein Jahreseinkommen von nicht wesentlich mehr als 30000 Franken erzielt, sollte seinen Anspruch abklären lassen. Von den EL übernommen werden zu einem grossen Teil auch die Kosten von Heimen und anderen Pflegeeinrichtungen, sofern die Krankenkasse nicht dafür aufkommt. Auch Spitex-Leistungen werden unter Umständen durch EL gedeckt. Wie die EL berechnet werden, zeigt folgende Tabelle.



EL-Berechnung für eine Einzelperson (Beispiel)


Einnahmen (pro Jahr)

IV-Rente (maximal) 25320.–

Nebenerwerb 4600.–

abzüglich Freibetrag 1000.–

= 3600.–, angerechnet zu 23 2400.–

Anrechenbare Einnahmen total 27720.


Ausgaben*

Allgemeiner Lebensbedarf 17300.–

Mietzins brutto 13200.–

Diät 800.–

Zahnarzt 2000.–

Kostenbeteiligung Krankenkasse 830.–

Ausgaben total 34130.


Ausgaben 34130.–

Einnahmen 27720.–

Differenz 6410. = jährliche EL EL pro Monat 534.–


*Die betreffenden Beträge sind zum Teil gesetzlich pauschalisiert bzw. nach oben begrenzt. Zum Teil wird auf die effektiven Auslagen abgestellt. Der Grundbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf wird zusammen mit den AHV/IV-Renten immer wieder der Teuerung angepasst. Die Ansätze in dieser Tabelle gelten ab 1.1.2003.



Veränderungen der Verhältnisse sind meldepflichtig, wenn sie von einer gewissen Dauer sind. Sonst besteht das Risiko einer Rückforderung2.


9.7 Berufliche (Wieder-)Eingliederung


I) Massnahmen der Invalidenversicherung


Das schweizerische Invalidenversicherungsgesetz (IVG) geht vom Grundsatz «Eingliederung vor Rente» aus. Die IV-Stelle muss bei jeder IV-Anmeldung und bei jeder IV-Revision prüfen, ob die versicherte Person Anspruch auf eine der folgenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen hat:


Berufsberatung (Förderung der Berufswahl)

erstmalige berufliche Ausbildung (Kostenvergütungsanspruch nur für behinderungsbedingte Mehrkosten)

Umschulung (Übernahme der gesamten Ausbildungskosten)

Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Vermittlung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen bzw. finanzielle Unterstützung für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit)


Allgemeine Voraussetzung für die genannten IV-Leistungen ist eine gesundheitlich bedingte, bestehende oder drohende Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit. Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet und erforderlich sein, um die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten.

Menschen mit HIV/Aids, die eine IV-Rente beziehen und trotz verbessertem Gesundheitszustand nicht in der Lage sind, ein Erwerbseinkommen zu erzielen – z.B. weil sie aufgrund jahrelanger Abwesenheit von ihrem Beruf die nötigen Qualifikationen verloren haben –, haben allenfalls Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Die IV übernimmt dann nicht nur die gesamten Kosten der Ausbildung, sie kommt, soweit nötig, für auswärtige Unterkunft und Verpflegung auf. Zudem besteht während der Umschulung Anspruch auf ein Taggeld. Dessen Höhe richtet sich nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz bei Militär- und Zivilschutzdienst. Das Taggeld ist höher als eine Rente3.


Auch für Menschen mit HIV/Aids ohne Rentenanspruch, aber mit gesundheitlich bedingter bestehender oder drohender Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann sich eine IV-Anmeldung zwecks Prüfung von geeigneten Umschulungsmassnahmen lohnen. Alternativ oder ergänzend bieten sich aber auch die Angebote der Arbeitslosenversicherung an (siehe nächster Abschnitt).




II) Massnahmen der Arbeitslosenversicherung


Auch im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sind Unterstützungsmassnahmen für die Eingliederung von schwer vermittelbaren Menschen ins Arbeitsleben vorgesehen. Anders als bei der Invalidenversicherung muss der Grund für die Schwierigkeiten nicht in der angeschlagenen Gesundheit liegen. Beispiele von Eingliederungsmassnahmen nach AVIG:


Ausbildungszuschüsse zum Nachholen einer Grundausbildung für über 30-Jährige

Einarbeitungszuschüsse von max. 60% eines Monatslohns. Die Aus- zahlung erfolgt an die Arbeitgeberfirma, die dadurch Personal-kosten spart.

Motivationssemester für Jugendliche, die ihre Lehre abgebrochen haben. Zweck ist der Erwerb von mehr Klarheit über die berufliche Zukunft.

Programme zur vorübergehenden Beschäftigung zum Auffrischen von Berufskenntnissen und zur Eingliederung in den Arbeitsprozess

Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Taggelder während der Planungsphase; Bürgschaftsgarantie, um den Zugang zu einem Bankkredit zu erleichtern


Die genannten Angebote stehen Personen offen, die bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert sind (Beitragszeit erfüllt oder davon befreit, siehe Kapitel 9.6). Aber auch Personen, die weder die Beitragszeit erfüllt haben noch von der Beitragszeit befreit sind, können den Ersatz von Auslagen für Kurskosten bei der ALV beanspruchen. Voraussetzung ist, dass der Kurs dazu dient, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Für nähere Auskünfte wendet man sich an die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).

Wer sich mit seiner beruflichen Eingliederung bzw. Wiedereingliederung auseinander setzt, ist gut beraten, sowohl die Angebote der Invalidenversicherung wie auch jene der Arbeitslosenversicherung zu kennen und zu prüfen.



9.8 HIV/Aids im Strafrecht


Seit den 90er-Jahren wurden immer wieder Menschen mit HIV verurteilt, weil sie das Virus auf andere Menschen übertragen haben. Die Strafen bewegten sich zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren. Zu unterscheiden sind die Strafbestimmungen, welche die Allgemeinheit schützen sollen, und die Artikel zum Schutz des Einzelnen.


«Verbreiten einer gefährlichen menschlichen Krankheit»,

Artikel 231 Strafgesetzbuch (StGB)

Nach Artikel 231 StGB macht sich strafbar, «wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet». Die Zustimmung der infizierten Person (z.B. zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr) hebt das Vergehen nicht auf, weil Artikel 231 StGB nicht die infizierte Person, sondern die Allgemeinheit schützt. Das Vergehen ist ein so genanntes Offizialdelikt und bedarf deshalb keiner Klage der infizierten Person: Das Verfahren wird von der Polizei von Amtes wegen eingeleitet.


Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung in der Schweiz muss angenommen werden, dass die HIV-Infektion die Bedingungen einer «gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheit» erfüllt.

Zudem muss, laut StGB, die Krankheit (das Virus) «verbreitet» worden sein. Die Übertragung von HIV auf eine einzige Person erfüllt bereits diesen Tatbestand. Es muss aber bewiesen werden, dass die Übertragung der Krankheit tatsächlich von der angeklagten auf die infizierte Person erfolgt ist, und nicht von jemand anderem. Diesen Beweis zu erbringen, ist sehr schwierig. Die Richter können sich jedoch mit einer Indizienkette begnügen, wenn ein sicherer und direkter Beweis unmöglich ist.

Wenn Artikel 231 Absatz 1 StGB greifen soll, muss die Verbreitung «vor-sätzlich» erfolgt sein, das heisst, die HIV-positive Person muss das Verge-hen mit Wissen und Willen begangen haben. Es wird aber auch eine ab-geschwächte Form, der so genannte Eventualvorsatz, zugelassen: Eventualvorsätzlich handelt, wer weitgehend damit rechnet, dass die Wirkung des Vergehens (hier die Übertragung des HIV) eintreten könnte und diese Möglichkeit in Kauf nimmt. Dies wird bei HIV-Übertragungen angenommen, welche durch ungeschützten Geschlechtsverkehr erfolgen.

Fahrlässigkeit genügt für die Anwendung des Artikels 231 Abstz 2 StGB. Fahrlässig handelt ein Mensch, der die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (hier: Safer Sex), und der handelt, ohne die Folgen seines Verhaltens zu bedenken oder darauf Rücksicht zu nehmen.

Selbst wenn es nicht zu einer Übertragung des HI-Virus kommt, liegt ein strafbares Verhalten der HIV-positiven Person vor: Es handelt sich dann um den Versuch des Verbreitens einer gefährlichen menschlichen Krankheit.


Artikel 231 StGB beruht auf der Vorstellung, Epidemien liessen sich durch Repression bekämpfen.



«Körperverletzung» oder «versuchte Tötung», Artikel 122, 123, 111 oder 112 StGB

Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der oder des Einzelnen. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid vom Januar 2000 kommen die Artikel über Tötung und Mord kaum noch in Frage, weil sich aufgrund der heutigen Therapien keine direkte Verbindung mehr von der HIV-Übertragung zum Tod der infizierten Person machen lässt. Tötungs- und Mordversuch kommen eigentlich nur noch bei «Desperados» in Frage, die absichtlich HIV auf jemanden übertragen, um diese Person zu töten.

In den anderen Fällen muss die HIV-positive Person immerhin mit ei-ner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung rechnen. Das Bundesgericht hat nämlich festgehalten, dass die Übertragung von HIV eine Körperverletzung darstellt, weil bereits die Tatsache, dass sich im Körper der infizierten Person ein Virus befindet, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes darstelle. Dass die Krankheitssymptome erst später auftreten, spiele keine Rolle.


9.9 Mit HIV ins Ausland


Menschen mit HIV, die im Ausland Ferien machen oder sogar für immer auswandern wollen, sind mit besonderen Problemen konfrontiert. Vor allem die Versicherungssituation ist genau zu überprüfen, bevor man die Zelte in der Schweiz abbricht.


Einreise

Nicht alle Länder erlauben Menschen mit HIV die Einreise. Dabei gibt es die verschiedensten Regelungen darüber, welche Personenkategorien mit welchem Aufenthaltszweck Restriktionen unterworfen sind. Es ist empfehlenswert, sich bei der schweizerischen Botschaft im entsprechenden Land oder bei der Botschaft dieses Landes in der Schweiz über den ak-tuellsten Stand der Einreisebestimmungen zu informieren, bevor man in ein fremdes Land reist. Eine ausführliche Liste der Einreisebestimmungen für die verschiedenen Staaten findet sich unter: www.aidsnet.ch/immigration. (siehe auch Kapitel 5.1).


Krankenkasse

Wer im Ausland Ferien macht, bleibt in der Schweiz weiterhin grundversichert und profitiert in der Regel auch von seinen Zusatzversicherungen. In den meisten Ländern genügt die Grundversicherung für die Deckung der Heilungskosten. In Australien, Kanada, Japan und in den USA könnte es aber Probleme geben: Dort sind die Spitalkosten bis zu fünfmal höher als bei uns. Für diese Länder empfiehlt sich eine zusätzliche Reisekrankenversicherung.

Wer längere Zeit im Ausland leben möchte und seinen Wohnsitz dorthin verlegt, kann versuchen, mit seiner Krankenkasse auszuhandeln, dass er weiterhin in der Schweiz grundversichert bleibt. Wenn es sich um einen befristeten Auslandaufenthalt von einem oder zwei Jahren handelt, dann lassen die Krankenkassen manchmal mit sich reden.

Für Menschen, die definitiv auswandern möchten, gibt es keine Möglichkeit, in einer schweizerischen Krankenkasse zu bleiben. Für Menschen mit HIV kommt erschwerend dazu, dass sie häufig nach einer gewissen Zeit auch die Zusatzversicherungen verlieren und diese bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz kaum mehr abschliessen können. Deshalb sollten Menschen mit HIV bei befristeten Auslandaufenthalten immer versuchen, den offiziellen Wohnsitz in der Schweiz zu behalten.


IV-Renten und Ergänzungsleistungen im Ausland

Personen, die eine halbe oder ganze IV-Rente bekommen, erhalten diese auch, nachdem sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben. Viertelsrenten werden in die EU-Staaten und die EFTA-Länder ausbezahlt. Aufpassen müssen IV-Bezügerinnen und -Bezüger, die zusätzlich noch Ergänzungsleistungen (EL) beziehen: EL werden nur an Personen mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. Wer auswandert, verliert allfällige EL. Zuständig für ausgewanderte IV-Beziehende ist eine besondere IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf (Tel. 022 795 91 11).





1 Weitere Informationen über die Leistungen der IV: Merkblatt 4.01, «Leistungen der Invalidenversicherung (IV)», und Merkblatt 4.04, «Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV», herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung. Das Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Es ist ebenfalls abrufbar unter: www.ahv.ch.



2 Weitere Informationen über die Ergänzungsleistungen: Merkblatt 5.01, «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV», und Merkblatt 5.02, «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV», herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung. Das Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Es ist ebenfalls abrufbar unter: www.ahv.ch.


3 Weitere Informationen über die Taggelder: Merkblatt 4.02, «Taggelder der IV», herausgegeben von der Informations-stelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung. Das Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Es ist ebenfalls abrufbar unter: www.ahv.ch.